Satzung des HVG


Satzung
Hochschulverbund Gesundheitsfachberufe (HVG) e. V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Hochschulverbund Gesundheitsfachberufe (HVG)“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz „e. V.“ versehen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Volks-und Berufsbildung. Er soll die Aktivitäten in den Studiengängen im Bereich der Gesundheitsfachberufe insbesondere an Hochschulen im deutschsprachigen Raum vernetzen und qualitativ weiterentwickeln, wissenschaftliche Forschung und Lehre an den Hochschulen fördern und somit durch eine verbesserte Ausbildung die Qualität der in den Gesundheitsfachberufen erbrachten Versorgungsleistungen verbessern.
  2. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch die Durchführung von Workshops und Seminaren zu Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Gesundheits- und Therapiewissenschaften sowie zum Aufbau von Studiengängen in den Gesundheitsfachberufen.
  3. Weiterhin führt der Verein nationale und internationale Vorhaben im Bereich der Gesundheits- und Therapiewissenschaften, der Prävention und Rehabilitation durch, z.B. im Rahmen von Fort- und Weiterbildung, Forschung, Planung und Entwicklung. Der Verein kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben und bei der Vergabe von Forschungsaufträgen Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen. Der Verein veröffentlicht alle Ergebnisse der von ihm geförderten Forschungsvorhaben zeitnah. Er informiert die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der für die Gesundheitsfachberufe relevanten Forschung, Lehre und Praxis. Die Veranstaltungen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts können im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO Zuwendungen des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können Hochschulen mit Studiengängen für Gesundheits­fachberufe, insbesondere Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie, im deutschsprachigen Raum werden (institutionelle Mitgliedschaft), die von den Wissenschaftsbehörden der jeweiligen Länder genehmigt sind. Sie werden vertreten durch Repräsentant*innen der Studiengänge für Gesundheitsfachberufe. Die Hochschule bestimmt, welche dieser Personen das Stimmrecht ausübt.
  3. Assoziierte Mitglieder können sein:
    a) Hochschulen mit geplanten oder in Entwicklung befindlichen Studien­gängen, insbesondere Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie
    b) Personen, Firmen, Vereine und Institutionen, insbesondere berufliche Interessenvertretungen und Ausbildungsstätten, die die Ziele des Vereins unterstützen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen; alle haben Rede- ­und Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme als ordentliches oder assoziiertes Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung der Aufnahme muss schriftlich begründet werden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann die/der Antragsteller*in hiergegen Berufung in der folgenden Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Auflösung,
    b) durch Tod,
    c) durch Austritt,
    d) durch Ausschluss.
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
  4. Der Ausschluss erfolgt,
    a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrags von mehr als zwei Jahren im Rückstand ist,
    b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung in der folgenden Mitgliederversammlung einlegen. Endgültig entscheidet über den Ausschluss dann die Mitgliederversammlung.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts­verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags­forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Jahresbeitrag ist auch dann für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
    a) der/dem 1. Vorsitzenden,
    b) den zwei 2. Vorsitzenden,
    c) sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und die beiden zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis sind die beiden zweiten Vorsitzenden zur Vertretung nur bei Verhinderung des/der ersten Vorsitzenden berechtigt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich unentgeltlich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern eine Ehrenamtspauschale bis zu einer Obergrenze für den gesamten Vorstand von 2.500,00 Euro und einer Obergrenze pro Person bis zu 720,00 Euro pro Jahr gezahlt wird. Die Verteilung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Gesamtpauschale auf die Vorstandsmitglieder bestimmt der Vorstand.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/von dem 1. Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von einer der/von einem der 2. Vorsitzenden schriftlich, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Für die Einhaltung der Frist gilt auch die rechtzeitige Absendung der Einladung per E-Mail. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss die/der 1. Vorsitzende binnen einer Woche eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Vorstandssitzung ist auf diese Besonderheit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Sitzungsleiterin/Sitzungsleiters. Eine Beschluss­fassung des Vorstands per Telefax, per Telefon oder E-Mail ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied als Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Im Falle einer Präsenzversammlung finden sich die Teilnehmenden an dem in der Einladung genannten Ort ein. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video-oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video-oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen per E-Mail oder per Brief schriftlich einzuladen. Zur Einhaltung der Frist gilt die rechtzeitige Absendung. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern zusätzlich spätestens 12 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video-oder Telefonkonferenz mit.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen einzuladen.
  5. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die geheime Wahl des Vorstandes.
b) Die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von zwei
Jahren. Die Kassenprüfer*innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch-und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Die Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des
Prüfungsberichts der Kassenprüfer*innen und Erteilung der Entlastung.
d) Die Aufstellung des Haushaltsplanes.
e) Die Einsetzung von Arbeitsgruppen und Fachausschüssen.
f) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern.
g) Den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern.
h) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom
Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
i) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Sitzungsleitung in der Mitgliederversammlung hat die/der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung eine/r der 2. Vorsitzenden.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den ordentlichen Mitgliedern abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Ordentliche Mitglieder werden durch die von Ihnen mit schriftlicher Vollmacht bevollmächtigten Personen vertreten.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer*innen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang abzuhalten. In diesem wird gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  7. Antragsänderungen  zur Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 12 Niederschriften
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen. Für jede Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung sind Protokollant*innen zu benennen. Die Protokolle sind von der/der jeweiligen Leiter*in der Sitzung und den jeweiligen Protokollant*innen zu unterzeichnen.
  2. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden an die Mitglieder verschickt.
§ 13 Fachausschüsse, Arbeitsgruppen
  1. Die Mitgliederversammlung kann auf unbestimmte Zeit tätige Fachausschüsse und zeitlich befristete Arbeitsgruppen einsetzen. Sie bestimmt die Arbeitsaufträge und die Mitgliederzahlen der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen.
  2. Der Vorstand kann auch zeitlich befristete Arbeitsgruppen einsetzen.
  3. Die Mitglieder der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen werden aus dem Kreis der Personen gemäß § 3 eingesetzt.
  4. Die Fachausschüsse und Arbeitsgruppen wählen jeweils eine/n Sprecher*in und eine/n stellvertretende/n Sprecher*in.
  5. Die Sprecher*innen der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen berichten gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
  6. Die Außenvertretung der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen wird durch ein Mitglied des Vorstands gemeinsam mit der_dem Sprecher*in des jeweiligen Fachausschusses oder der jeweiligen Arbeitsgruppe abgestimmt.
§ 14 Satzungsänderung
  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen sind vorher mit der zuständigen Finanzbehörde abzustimmen, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
§ 15 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidator*innen.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.
  4. Löst sich der Verein nur zwecks Änderung der Rechtsform oder zum Zweck der Fusion mit einem gleichartigen oder ähnlichen Verein auf, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, wenn dieser ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
§ 16 Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand September 2021